3.2 Für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung des Ausgleichungsdispens im Zusammenhang mit den zu tiefen Mietzinse, der Überlassung der Wohnungen und der Parzelle [...] beachtlich ist, sei der Beklagte 1 zu verpflichten CHF 1'552'436.25 und die Beklagte 2 zu verpflichten CHF 1’419'356.40 der Klägerin zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anschlussappellanten/Beklagten." 2.3.2. Mit Antwort auf die Anschlussappellation vom 11. Dezember 2008 stellte der Kläger die folgenden Rechtsbegehren: