" 1. Auf die Anschlussappellation sei nicht einzutreten. 2. Die Anschlussappellation sei abzuweisen. 3.1 Eventualantrag: Für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung des Ausgleichungsdispens im Zusammenhang mit dem Kontrollwert der Stimmrechtsaktien beachtlich ist, seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ihren Pflichtanspruch im Umfang von CHF je Fr. 1'335'850.00 (insgesamt CHF 2'671'700.00 unter solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen. - 12 -