„Die Gerichtskosten werden den Klägern in solidarischer Haftbarkeit zu 7/8 (sieben/achtel) und den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit mit 1/8 (ein/achtel) auferlegt.“ 3. Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Kostenregelung zu ersetzen: „Die Kläger werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten ¾ (drei/viertel) ihrer richterlich genehmigten Parteikosten von Fr. 334'455.65 (inkl. Fr. 23'623.25 Mwst), d.h. Fr. 250'841.75, zu ersetzen." 2.3. 2.3.1. Mit Antwort auf die Anschlussappellation vom 19. November 2008 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: