" 1. Es sei festzustellen, dass die Aktien Serie A (Stimmrechtsaktien) und Serie B (Stammaktien) gleichwertig sind, resp. es sei ein allfälliger Mehrwert der Stimmrechtsaktien nicht zur Ausgleichung zu bringen. Demzufolge sei auf eine Expertise bezüglich des allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien gegenüber den Stammaktien zu verzichten. 2. Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Kostenregelung zu ersetzen: