6. Eventuell: Die Gerichtskosten seien hälftig auf Kläger und Beklagte zu verteilen; die Parteikosten seien wettzuschlagen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Appellaten/Beklagten." - 11 - 2.2. 2.2.1. Mit – je gesonderter – Appellationsantwort vom 3. Oktober 2008 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Appellation der Klägerin und der Appellation des Klägers. 2.2.2. Gleichzeitig mit der Antwort auf die Appellation der Klägerin und die Appellation des Klägers erhoben die Beklagten – je gesondert – fristgerecht Anschlussappellation mit den folgenden (identischen) Rechtsbegehren: