Soweit die Beklagten mit der Zuteilung von Stimmrechtsaktien die Stimmenmehrheit in der Aktiengesellschaft erhalten, sei festzustellen, dass die Beklagten im Umfang des Kontrollwertes dieser Stimmrechtsaktien ausgleichungspflichtig sind, wobei dieser Kontrollwert festzustellen sei. Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen. Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen. - 10 -