2.1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 erhob auch der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2008 Appellation mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Anträge: Das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben. 2.1. Dem Appellationskläger sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Rechtspflege) zu gewähren und es sei ihm Frist zur Benennung eines Rechtsvertreters anzusetzen. 2.2 Mir (Appellationskläger) soll sodann Frist angesetzt werden, eine korrekte rechtliche Begründung, nach angemessener Einarbeitungszeit des Rechtsvertreters, nachzureichen.