Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote von 2/5 CHF 3'962'390 zuzuweisen. Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote von 2/5 folgende Beträge zu bezahlen: Durch den Beklagten 1: CHF 2'069'915.20 und durch die Beklagte 2: CHF 1'892'475.20. 2.5. Die gemäss Ziff. 2.3 und 2.4 zugesprochenen Beträge seien ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen. Eventualiter sei der von den Beklagten auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von CHF 4,8 Mio ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen. 3. Eventuell: Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.