D._____ zu verpflichten, den wirklichen Wert (Art. 685b Abs. 1 OR) der zusätzlich erhaltenen 25 Stammaktien auszugleichen, wobei der Wert dieser Stammaktien durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen sei. Alsdann seien die drei Miterben zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin den Gegenwert für die je 25 erhaltenen Stammaktien zu bezahlen. 2.3 Soweit die Beklagten mit der Zuteilung von Stimmrechtsaktien die Stimmenmehrheit in der Aktiengesellschaft erhalten, sei festzustellen, dass die Beklagten im Umfang des Kontrollwerts dieser Stimmrechtsaktien ausgleichungspflichtig sind, wobei dieser Kontrollwert gutachterlich festzustellen sei.