Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Parteien im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre im Aktienbuch einzutragen. 2.2 Eventualiter: Für den Fall des Festhaltens an der Aktienzuteilung gemäss Urteil der Vorinstanz seien die drei Miterben B._____, C._____ und -8-