werden den Klägern in solidarischer Haftbarkeit zu 3/4, d.h. mit Fr. 81'112.50, und den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit zu 1/4, d.h. mit Fr. 27'037.50, auferlegt. 4. Die Kläger werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten die Hälfte ihrer richterlich genehmigten Parteikosten von Fr. 334'455.65 (inkl. Fr. 23'623.25 MwSt), d.h. Fr. 167'227.80, zu ersetzen." 2. 2.1. 2.1.1. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. September 2008 Appellation mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2008 (OR.2003.50402) aufzuheben.