Für den Fall, dass die Eintragung nicht innert Frist vollzogen wird, wird den Beklagten gemäss § 425 Abs. 1 ZPO Busse bis Fr. 5'000.-- angedroht. 2. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sind die entsprechenden Begehren beider Parteien abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 107'000.00 Auslagen Fr. 170.00 Kanzleigebühr Fr. 980.00 Total Fr. 108'150.00