1.2. Es wird festgestellt, dass den Parteien von den durch die Klägerin 1 in die Erbmasse eingeworfenen 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ gemäss dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj je 1/4, somit 25 Stück, unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen. 1.3. Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ werden verpflichtet, die Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils im Umfang der -7- ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre der I._____ im Aktienbuch einzutragen.