5. Das Rechtsbegehren der Beklagten unter Ziff. 6, wonach gerichtlich festzustellen sei, dass den Klägern infolge Anfechtung des Erbvertrages nur der Pflichtteil zustehe, sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Kläger den Erbvertrag nicht angefochten haben." -6- 1.4. Die Beklagten reichten am 11. Februar 2005 die Duplik ein mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten halten an den Rechtsbegehren der Klageantwort fest. 2. Soweit in der Replik andere Anträge gestellt werden, seien sie abzuweisen.