4. Das Rechtsbegehren der Beklagten in Ziff. 4, wonach die Klägerin 1 zu verpflichten sei den Beklagten einen Betrag von CHF 190'430 und der Kläger 2 zu verpflichten sei den Beklagten einen Betrag von CHF 95'215 zu bezahlen, sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die nicht bezahlte Rente seit 1. Januar 1990 bis zum Tod des Erblassers am tt.mm. 1997 von den Beklagten auszugleichen ist;