2. Das Rechtsbegehren der Beklagten in Ziff. 1, wonach festzustellen sei, dass die Aktienzuteilung rechtmässig erfolgt sei und die Zuteilung der Aktien an Frau L._____ einen Vorkaufsfall darstellte und sich der ausgleichspflichtige Betrag auf CHF 476'075 belaufe sei abzuweisen. Stattdessen sei zu ermitteln, woraus sich die zu teilende Erbschaft tatsächlich zusammensetzt und alsdann die effektive Teilung vorzunehmen;