6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Klägern durch die Anfechtung des Erbvertrages am Nachlass nur der Pflichtteil zusteht. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftbarkeit." 1.3. Am 5. November 2004 reichten die Kläger die Replik ein mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Kläger halten an ihren Rechtsbegehren 1 bis 6 fest;