4.3 Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, einen Betrag von Fr. 190'430.-- und der Kläger 2 einen Betrag von Fr. 95'215.-- den Beklagten zu bezahlen. -5- 4.4 Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sei die Klage abzuweisen. 5. 5.1 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten gegen eine Verzinsung der unter Ziff. 4.2 erwähnten Beträge zu 5% ab 7. Oktober 2003 nichts einzuwenden haben. 5.2 Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sei die Klage abzuweisen.