4. 4.1 Die Rechtsbegehren, wonach der Beklagte C._____ zu verpflichten sei, Fr. 3'906'565.30 sowie EUR 13'692.75 und die Beklagte D._____ einen Betrag von Fr. 3'551'685.30 sowie EUR 13'692.75 auszugleichen, seien abzuweisen. 4.2 Vielmehr sei festzustellen, dass sich die einzelnen Erben folgende Ausgleichsbeträge anrechnen lassen müssen: - A._____ Fr. 190'430.-- - B._____ Fr. 95'215.-- - C._____ Fr. 95'215.-- - D._____ Fr. 95'215.—