2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten sich bei ihrer mehrfach geäusserten Bereitschaft behaften lassen, eine neutrale, vom Gericht zu bestimmende Stelle, in die Buchhaltungsunterlagen der F._____ Einsicht nehmen zu lassen. 3. 3.1 Ziff. 3 des Begehrens betreffend Einwerfen der Aktien in die Erbmasse, inkl. Eventualbegehren und Subeventualbegehren seien abzuweisen. 3.2 Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben je 25 Aktien der I._____ zu der statutarischen Bewertung, d.h. zu Fr. 10'886.-- pro Aktie der Serie B, zu übertragen.