" 1. Ziff. 1 des Klagebegehrens sei vollumfänglich abzuweisen. 1.1 Es sei festzustellen, dass die Aktienzuteilung gemäss Verfügung des Willensvollstreckers vom 10. Oktober 2001 rechtsgültig erfolgt sei. 1.2 Es sei festzustellen, dass die Zuteilung der auf den Erbteil von L._____ entfallenden 100 Namenaktien à Fr. 1'000.-- der I._____ an die Klägerin A._____ einen Vorkaufsfall darstellt. 1.3 Es sei festzustellen, dass sich der ausgleichungspflichtige Betrag, der im Nachlass liegt, auf Fr. 476'075.-- beläuft. 2. 2.1 Klagebegehren Ziff. 2 sei abzuweisen.