4. Es sei festzustellen, dass ein Betrag von CHF 12'114'551.-- sowie EUR 45'642.55 auszugleichen sei. Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 3'906'565.30 sowie EUR 13'692.75 auszugleichen. Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 3'551'685.30 sowie EUR 13'692.75 auszugleichen. Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote von 2/5 CHF 4'845'820.40 sowie EUR 18'257.02 zuzuweisen.