Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote 2/5 der Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“), entsprechend 480 Stück, und gemäss ihrer Erbquote 2/5 der Aktien Serie B („Stammaktien“), entsprechend 152 Stück, zuzuteilen. Dem Kläger B._____ seien gemäss seiner Erbquote 1/5 der Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“), entsprechend 240 Stück, und gemäss seiner Erbquote 1/5 der Aktien Serie B („Stammaktien“), entsprechend 76 Stück, zuzuteilen. Gleichzeitig sei gestaltend zu verfügen, dass unter den Parteien eine auch für deren Nachkommen und Rechtsnachfolger bindende Vereinbarung be- -3-