- 1'200 Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“) à CHF 100.-- und 380 Aktien Serie B („Stammaktien“) à CHF 1'000.--; - ausgleichungspflichtiger Betrag von CHF 12'114'551.-- sowie EUR 45'642.55. 2. Die Beklagten seien unter Androhung der Verzeigung zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, den Klägern Einsicht in die Belege der F._____ zu gewähren. 3. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“) sowie die Aktien Serie B („Stammaktien“) in die Erbmasse einzuwerfen.