2.2 Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird angewiesen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'100.00 zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. - 22 - 4. Es werden zweitinstanzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)