9.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO abzusehen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 1.1 und 1.3, 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Bremgarten vom 27. April 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: