Dass das Verfahren im ordentlichen Verfahren geführt wurde, war für die Parteien (von den Kosten abgesehen) somit nicht nachteilig. Demnach bleibt die Kostenfolge als einzige Auswirkung zu korrigieren. - 21 - 9. 9.1. Die in Art. 114 lit. c ZPO festgelegte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO), weshalb für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.