a EG ZPO). Da beide Parteien anwaltlich vertreten waren, war auch eine verstärkte richterliche Fragepflicht nicht entscheidend, zumal sich diese im vereinfachten Verfahren im Wesentlichen danach richtet, ob die schwächere Partei anwaltlich vertreten ist (FRAEFEL, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 10 zu Art. 247; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 19 zu Art. 247). Dass das Verfahren im ordentlichen Verfahren geführt wurde, war für die Parteien (von den Kosten abgesehen) somit nicht nachteilig.