Vom hier zu korrigierenden Kostenpunkt abgesehen, entstand den Parteien kein Nachteil aus dem im ordentlichen Verfahren geführten Prozess. Ganz im Gegenteil profitierten die Parteien von der Gelegenheit, sich im mehrfachen Schriftenwechsel sowie an der Hauptverhandlung zu äussern. Auch im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens wären Schriftenwechsel möglich gewesen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Ebenso hätte die Vorinstanz auch im vereinfachten Verfahren als Kollegialgericht entschieden (§ 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO).