8.4.3. Bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 ist das Verfahren nicht nur kostenlos, sondern wäre im vereinfachten Verfahren zu führen gewesen (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Es bleibt somit zu prüfen, ob dieser Verfahrensfehler Folgen hat. Wesentlich ist, ob sich der Verfahrensfehler schlussendlich auf das Entscheidergebnis ausgewirkt hat (HURNI CHRISTOPH, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 746). Vom hier zu korrigierenden Kostenpunkt abgesehen, entstand den Parteien kein Nachteil aus dem im ordentlichen Verfahren geführten Prozess.