8.4.2. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 114 lit. c ZPO). Es wären daher im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben gewesen und der geleistete Kostenvorschuss ist dem Kläger zurückzuerstatten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs 1 ZPO EG und § 8 Abs. 1 lit. a abzusehen.