Zum selben Schluss gelangt man auch nach einer allfälligen Korrektur des Streitwertes im Zusammenhang mit dem Lohnanspruch aus Art. 337c Abs. 1 OR: Auf den ersten Blick ist für den Arbeitnehmer der Nettolohn entscheidend, der ihm effektiv auch ausbezahlt wird und entsprechend unter Anrechnung des Pensionskassenbeitrags des Arbeitgebers zugesprochen wird. Aus Sicht der Arbeitgeber hingegen ist nicht der Nettobetrag geschuldet, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge. Faktisch kommen dem Arbeitnehmer auch die vom Lohn abgezogenen und die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zugute (DIGGELMANN, a.a.O., N 49 zu Art. 91).