Somit richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des Klägers und nicht nach seinen ergänzenden Ausführungen in der Klagebegründung (Klageschrift, Rz. 5 f.). Das Rechtsbegehren lautet auf Zahlung von Fr. 9'396.70 netto als Lohn, Lohnersatz und Abgeltung des Schadens betreffend nicht bezahlte Arbeitgeber-Anteile der BVG-Prämie und Fr. 16'565.00 als Pönale. Zudem beantragte der Kläger die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, dem er den einen Streitwert von einem Monatslohn (Fr. 3'313.00) zumass, was von den Beklagten nicht beanstandet wurde und der gängigen Praxis entspricht (Klageschrift Rz. 5; Klageantwort, Zu 2.; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 6 zu Art. 330a; STAEHELIN, a.a.