107 Abs. 1 lit. a ZPO seien aber den Beklagten die gesamten Prozesskosten zu überbinden (Berufungsschrift, Rz. 27 ff.). Vorliegend ergebe sich die Differenz zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag aus der Höhe der Pönale. Art. 107 Abs 1 lit. a ZPO gelange zur Anwendung, weil bei Gutheissung der Berufung die Klageforderung grundsätzlich, aber nicht in der ganzen Höhe gutgeheissen würde und vom richterlichen Ermessen abhänge. Das quantitative Überklagen sei im Vergleich zum Obliegen von untergeordneter Bedeutung (Berufungsschrift, Rz. 27).