8.2. Der Kläger moniert, beim von der Vorinstanz angenommenen Betrag von Fr. 30'224.00 handle es sich um den Bruttostreitwert und nicht um die Klageforderung. Die vom Kläger geltend gemachte Klageforderung habe Fr. 29'274.10 betragen (Berufungsschrift, Rz. 26). Im Falle einer Gutheissung der Berufung würde dem Kläger Fr. 25'625.10 zugesprochen. Damit würde grundsätzlich ein Obsiegen im Umfang von 87.5% vorliegen, was einem Verhältnis von 5/6 entspreche. Der Kläger habe folglich höchsten 1/6 der Kosten zu tragen, während mindestens 5/6 den Beklagten aufzuerlegen seien. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit.