Wie die Vorinstanz richtig festhielt, handelt es sich um einen Schadensund nicht um einen Verzugszins. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist dieser aber – wie oben ausgeführt – per sofort, d.h. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht erst nach Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu verzinsen. Entsprechend ist die Forderung ab dem 12. August 2021 zu verzinsen.