7.2. Der Kläger macht geltend, die Forderung nach Art. 337c Abs. 1 OR sei bereits am 11. August 2021 mit der fristlosen Entlassung fällig geworden und entsprechend ab diesen Zeitpunkt mit 5% zu verzinsen (Berufung, Rz. 24). Dasselbe gelte für die Pönale nach Art. 337 Abs. 3 OR (Berufung, Rz. 25). 7.3. Die Beklagten hingegen erachten die vorinstanzlichen Ausführungen zum Zinslauf für den Lohnanspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR seit dem 1. November 2021 als richtig. Da keine Pönale nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldet sei, bestehe diesbezüglich auch kein Anspruch auf Schadenszins.