Ebenso ist die eher kurze Anstellungsdauer mitzuberücksichtigen. Im Lichte dieser Gesamtumstände erscheint eine Pönale von Fr. 6'626.00 (zwei Monatslöhnen) als gerechtfertigt. 7. 7.1. Die Vorinstanz sprach dem Kläger 5% Schadenszins ab 1. November 2021 zu. Sie erwog, der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Auf den Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung hinweisend, sei dieser mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eingetreten (angefochtener Entscheid, E. 6).