6.4.6. Wie unter E.6.4.2 erwähnt, richtet sich die Festsetzung der Pönale nach den Gesamtumständen. Den Beklagten ist anzulasten, dem Kläger gegenüber ohne weitere Abklärungen einen schweren Vorwurf erhoben und insbesondere gestützt darauf die fristlose Kündigung ausgesprochen zu haben. Zudem wurde das Arbeitszeugnis erst im vorinstanzlichen Verfahren ausgestellt. Demgegenüber muss sich der Kläger seine unordentliche Handhabe der Abrechnungskarten, die unsachgemässe Duplizierung der Abrechnungskarte des […] und die fehlende Kommunikation gegenüber den Beklagten als Mitverschulden anlasten lassen. Ebenso ist die eher kurze Anstellungsdauer mitzuberücksichtigen.