unzulässige Duplizieren einer Abrechnungskarte und die fehlende Kommunikation diesbezüglich vorgeworfen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (angefochtener Entscheid, E. 4.2) stellen diese Verhaltensweisen keine dermassen ausserordentliche Umstände dar, dass auf die Zusprechung einer Pönale verzichtet werden könnte.