Die unbestrittene Tatsache, dass die Beklagten am 16. November 2020 erneut einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger eingingen, zeigt, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ganz offensichtlich keine weiteren gravierenden Ungereimtheiten bestanden, welche die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen liessen (Klagebeilage 9). Auch wenn der Beklagte 1 anlässlich der Befragung aussagte, die Ausbildungskarten seien bei jedem Standortgespräch Thema gewesen (Verhandlungsprotokoll, act. 135), gab dies offenbar keinen Anlass zu einer schriftlich festgehaltenen Ermahnung.