Es verbleibt somit einzig der Vorwurf des wiederholten Verstosses gegen den Verhaltenskodex. Die Beklagten verweisen auf ein vom Kläger ebenfalls unterzeichnetes Dokument zu einem Standortgespräch, das zwar undatiert ist, aber nachweislich vor dem 30. Dezember 2019 stattgefunden hat (Klagebeilage 7). In der Tat ist dort von Einnahmen die Rede, die nicht weitergeleitet wurden sowie von Wochenrapporten und Abrechnungskarten, die nicht korrekt geführt und abgegeben wurden.