Bereicherung des Klägers hat somit nicht stattgefunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanz zustimmend sind keine Gründe ersichtlich, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die fehlende Bereicherung stützt die klägerische Aussage, er habe mit der Duplizierung der Karte keine monetären Vorteile gesucht, sondern sich und die […] nicht schlecht dastehen lassen wollen (Verhandlungsprotokoll, act. 130). Das ist insbesondere im vorliegenden Fall, […], nachvollziehbar. Den Beklagten ist zwar grundsätzlich insoweit zuzustimmen, dass der Kläger während der 45- minütigen Prüfung die Karte hätte holen können (Berufungsantwort, Rz. 23).