6.4.4. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als die Reproduktion der Abrechnungskarte ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers darstellt. Das Fehlverhalten fand zudem seine Fortführung darin, dass der Kläger den Beklagten die Duplizierung nicht sogleich meldete. Die Kernfrage, die sich dabei allerdings hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens stellt, ist, warum der Kläger sich auf diese Weise verhalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gab der Zeuge D._____ an, zwischen Fr. 1'000 bis Fr. 1'200.00 bezahlt zu haben, was mit dem Betrag auf der Abrechnungskarte übereinstimmt (angefochtener Entscheid, E. 2.4.1).