Von den fehlenden Fr. 100.00 am Anfang des Arbeitsverhältnisses abgesehen, habe der Kläger sich zwar – wie er auch anlässlich der Befragung zugegeben habe – nicht immer nach den Wünschen des Arbeitgebers verhalten. Die Beklagten hätten aber keine explizite Verwarnung ausgesprochen (angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Von einem eigenen unangebrachten Verhaltens des Klägers ausgehend verneinte die Vorinstanz hingegen die Zusprechung einer Strafzahlung.