6.4.3. Vorliegend bejahte die Vorinstanz die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung. Die Beklagten hätten im Rahmen des Telefonats vom 11. August 2021 den Kläger mit dem Verdacht der Veruntreuung resp. Diebstahls konfrontieren und ihn anhören müssen. Stattdessen haben sie ihn auf seine Aussage hin, er habe "Scheisse gebaut" ohne weitere Abklärungen fristlos entlassen, obschon sie verpflichtet gewesen wären, sich über den Grund der fristlosen Kündigung zu vergewissern. Von den fehlenden Fr. 100.00 am Anfang des Arbeitsverhältnisses abgesehen, habe der Kläger sich zwar – wie er auch anlässlich der Befragung zugegeben habe – nicht immer nach den Wünschen des Arbeitgebers verhalten.