Keines der erwähnten Kriterien ist für sich alleine ausschlaggebend (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, N 8 zu Art. 337c). In der Regel ist eine Entschädigung geschuldet. Von einer Entschädigung wird nur dann abgesehen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen (BGE 4A_56/2016 E. 4.2.1; 4C.122/2005 E. 2.2.1: die Entschädigung "est due, en principe, dans tous les cas"). Eine Ausnahme ist etwa dann möglich, wenn der Arbeitnehmer keinerlei finanzielle Einbussen erlitt, ein kurzes Anstellungsverhältnis vorlag und ein massives Mitverschulden erstellt war (OGer AG ZVE 2021.51 E. 6.4; sich ebenfalls für grösste Zurückhaltung der Ausnahmen aussprechend: REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 8 zu Art. 337c).