6.3.4. Zusammenfassend sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Kündigung lediglich knapp als unbegründet erwiesen habe. Während der Verdacht der Beklagten nach Auffinden der zweiten Ausbildungskarte begründet gewesen sei, bestehe nach Ansicht der Beklagten aufgrund der Fehlleistungen und des Mitverschulden sowie des Vertrauensbruchs aufgrund der zweiten Ausbildungskarte kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR (Berufungsantwort, Rz. 21 ff.).