Kündigungsbedingte Existenzängste habe der Kläger keine erlitten, weil er nach der Kündigung einer Temporärarbeit nachgegangen sei und eine eigene […] aufgebaut habe (Berufungsantwort Rz. 39 f.). Dies und auch das Alter des Klägers sei von der Vorinstanz richtigerweise nicht als Grund gegen eine Entschädigung qualifiziert worden (Berufungsantwort, Rz. 40). 6.3.4. Zusammenfassend sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Kündigung lediglich knapp als unbegründet erwiesen habe.