26, 28, 32 f., 35, 37 f.) und der unsorgfältigen Arbeitsweise des Klägers, die mehrfach Thema bei Standortgesprächen gewesen sei, der Kläger den Verdacht des Diebstahls mitverschuldet habe (Berufungsantwort, Rz. 31). Es gehe somit nicht nur um einen Vorfall, sondern um mehrere solcher Vorfälle, wobei die Reproduktion der Ausbildungskarte alleine schwer wiege. Kündigungsbedingte Existenzängste habe der Kläger keine erlitten, weil er nach der Kündigung einer Temporärarbeit nachgegangen sei und eine eigene […] aufgebaut habe (Berufungsantwort Rz.